Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote des Ingenieurbüros für Bau, Energie und Umwelt Alexander Wiest, kurz Ingenieurbüro Wiest oder unser Unternehmen, genannt.
Sollten Beratungsverträge des Ingenieurbüro Wiest schriftliche Bestimmungen enthalten, welche von den unten aufgeführten abweichen, so gelten diese übergeordnet.
2. Vertragsschluss
Alle Angebote sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Die Annahme eines Auftrages durch das Ingenieurbüro Wiest erfolgt durch eine Auftragsbestätigung oder Lieferung und Leistung. Weicht ein Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung durch das Ingenieurbüro Wiest zustande.
3. Mitwirkung des Kunden
3.1 Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an das Ingenieurbüro Wiest zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen. Weiterhin haftet der Kunde für fehlerhafte Angaben und deren Folgen.
3.2 Dem Ingenieurbüro Wiest werden unverzüglich eventuelle Änderungen bekannt gegeben.
3.3 Von dem Ingenieurbüro Wiest erstellte Berichte/Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich auf Richtigkeit bezüglich der gemachten Angaben geprüft.
4. Datensicherung
4.1 Die vom Ingenieurbüro Wiest verwerteten Daten werden durch EDV erfasst. Nach Fertigstellung der Arbeiten wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass diese rekonstruierbar aufbewahrt werden (schriftliche Berichte, etc.).
5. Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütungen
5.1 Falls keine andere Vereinbarung schriftlich fixiert wurde, räumt das Ingenieurbüro Wiest dem Kunden das Recht ein, jeden Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Datenschutzpflichten unberührt.
5.2 Die bis zum Zugang der Vertragskündigung entstandenen Honorare/Kosten sind abrechenbar und zu zahlen.
5.3 Bestimmungen aus 5.2 sind auch anzuwenden, wenn das Ingenieurbüro Wiest den Vertrag vor dem vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet.
6. Rechnungsstellung, Zahlungen
6.1 Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, werden Kosten und Honorare nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. Bei größeren Projekten sind monatliche Abschlagszahlungen bis zum Wert der bis dahin erbrachten Leistungen fällig.
6.2 Auf Grundlage des Vertrages ausgestellte Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig.
6.3 Sollte der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug sein, so ist das Ingenieurbüro Wiest berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen.
7. Hindernisse, Unmöglichkeit, Verzug
7.1 Das Ingenieurbüro Wiest kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn vertraglich bestimmte Fertigstellungstermine aufgeführt sind und das Ingenieurbüro Wiest die Verzögerungen zu verschulden hat. Ereignisse, die die Arbeiten vom Ingenieurbüro Wiest vorübergehend unmöglich machen und die, die bei Vertragsabschluss nicht absehbar waren, wie zum Beispiel höhere Gewalt, Krieg, Streik und ähnliche von welchem das Ingenieurbüro Wiest unmittelbar und/oder mittelbar betroffen ist, sind als Gründe für schuldhaften Verzug ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise auch der Fall, wenn der für das Projekt vorgesehene Berater ausfällt. Grundlegend ist, dass genannte Gründe nicht rechtswidrig oder vom Ingenieurbüro Wiest selbst verursacht worden sind.
7.2 Ist das Leistungshindernis zeitlich begrenzt, so ist das Ingenieurbüro Wiest dazu berechtigt, die Vertragsdauer im Rahmen der zeitlichen Begrenzung aufzuschieben. Wird jedoch die Erbringung der Leistung nach Absatz 7.1 für das Ingenieurbüro Wiest kontinuierlich unmöglich, so ist das Ingenieurbüro Wiest von der Leistungserbringung befreit.
7.3 Sollten Pflichtverletzungen nach BGB § 280 (Stand 01.01.2024) vom Ingenieurbüro Wiest zu vertreten sein, gilt hierzu ergänzend Punkt 8.
7.4 Als Ingenieure sind uns explizit rechtsberatende Tätigkeit nicht erlaubt. Dies trifft auch für steuerrechtliche Beratungen zu.
8. Haftungen
8.1 Die Haftung des Ingenieurbüro Wiest ist ausgeschlossen, wenn Beratungsfehler darauf beruhen, dass der Kunde seiner Mitwirkungspflicht aus Punkt 3 nicht vollständig oder rechtzeitig nachgekommen ist. Den Nachweis von Rechtzeitigkeit und/oder Voll- ständigkeit ist vom Kunden zu erbringen. Ferner wird von Ingenieurbüro Wiest keine Haftung für etwaige Schäden aus Pflichtverletzungen gemäß Punkt 4 übernommen.
8.2 Die Haftung des Ingenieurbüro Wiest ist ausgeschlossen, wenn Beratungs- und/oder Berechnungsfehler darauf beruhen, dass die verwendete Software fehlerhaft ist und/oder entgegen den einschlägigen Vorschriften programmiert ist. Schäden dieser Art sind an den Hersteller/Programmierer der entsprechenden Software zu richten.
8.3 Haftung für Schäden des Kunden werden von Ingenieurbüro Wiest nur übernommen, wenn diese von Ingenieurbüro Wiest vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, den Nachweis darüber ist vom Kunden zu erbringen.
8.4 Für den Erfolg, welcher aus der Beratung resultiert kann mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung von Ingenieurbüro Wiest nicht garantiert werden. Der Haftungsumfang beschränkt sich zunächst auf die Honorarhöhe, jedoch sind Personenschäden von der Haftungsbeschränkung ausgenommen.
8.5 Sämtliche etwaigen Schadensersatzansprüche gegen Ingenieurbüro Wiest verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Kunde zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.
8.6 Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, als diese gelten die einschlägigen Normen der betroffenen Gewerke zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
9. AGB des Kunden, Recht
8.1 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden haben gegenüber des Ingenieurbüro Wiest keine Wirkung, auch dann nicht, wenn das Ingenieurbüro Wiest diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
8.2 Neben diesen Bedingungen und sonstigen individuellen Absprachen gilt deutsches Recht.
9. Gerichtsstand/Erfüllungsort
9.1 Sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens
9.2 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen sowie für Zahlungen ist der Geschäftssitz unseres Unternehmens
10. Salvatorische Klausel
Sollte ein einzelner oder mehrere Klauseln dieser Bedingungen für ungültig erklärt werden, so bleibt der davon unberührte Teil weiterhin wirksam. Die unwirksame Klausel ist in diesem Fall durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt für das Schließen einer Regelungslücke.
München, den 30.11.2025